SAMSIC Verhaltenskodex
Dieser Vehaltenskodex gilt für das Management und die Mitarbeiter/innen der SAMSIC und dient als unverzichtbare Grundvoraussetzung für alle unsere Geschäftsbeziehungen.
Die in diesem Verhaltenskodex beschriebenen ethischen Leitlinien beruhen insbesondere auf den Grundsätzen des UN Global Compact, den ILO-Konventionen, auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, auf der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen sowie auf den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen. Der SAMISC Verhaltenskodex legt lediglich die Mindeststandards fest. Diese Mindestanforderungen sollten nach Möglichkeit übertroffen werden.
Allgemeine Grundsätze, Recht und Gesetz
Die SAMSIC verpflichtet sich, bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen die jeweiligen Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder (z. B. soziale Mindeststandards), in denen sie tätig ist, einzuhalten.
Prinzipien für Social Compliance
1. Kinderarbeit
Kinderarbeit wird von der SAMSIC nicht toleriert. Die SAMSIC beachtet die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten sowie insbesondere die Einhaltung des Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der ILO) sowie des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der ILO).
2. Zwangsarbeit
Die SAMSIC lehnt jegliche Form der Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder Sklavenarbeit ab. Jede Beschäftigung muss freiwillig erfolgen und auf Beschäftigungsformen beruhen, die den nationalen Gesetzen und Verfahren entsprechen. Es darf von den Beschäftigten keine Hinterlegung oder Einbehaltung ihrer Legitimationspapiere verlangt werden.
Direkte oder indirekte Maßnahmen, die die Beschäftigten daran hindern, das Unternehmen zu verlassen, sind verboten.
3. Diskriminierung
Die SAMSIC verpflichtet sich, im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung entgegenzutreten. Dies bezieht sich insbesondere auf die Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung.
4. Disziplinarmaßnahmen
Alle Beschäftigten haben das Recht auf eine respekt- und würdevolle Behandlung. Jegliche Form körperlicher, psychologischer, sexueller oder verbaler Bestrafung und Nötigung sowie jede andere Form des Missbrauchs und der Einschüchterung ist verboten. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit nationalen Gesetzen und den international anerkannten Menschenrechten erfolgen.
5. Faire Arbeitsbedingungen / Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
Die SAMSIC achtet das Recht auf Koalitionsfreiheit ihrer Mitarbeiter, insbes. auf das Recht auf Gründung von Organisationen ihrer Wahl, diesen beizutreten sowie Kollektivverhandlungen zu führen. In Situationen, in denen die Rechte auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, müssen andere Möglichkeiten zum unabhängigen und freien Zusammenschluss der Mitarbeiter und zu Kollektivverhandlungen gestattet werden. Die Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen und ihnen ist der freie Zugang zu den Mitarbeitern an ihrem Arbeitsplatz zu gewährleisten.
6. Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten entsprechen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards, so dass eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeiten, Arbeitspausen soweit regelmäßiger bezahlter Erholungsurlaub gewährleistet ist.
7. Arbeitsentgelt
Die SAMSIC wird gewährleisten, dass für eine normale Arbeitswoche die gezahlten Löhne immer mindestens dem gesetzlichen oder dem in der Branche vorgeschriebenen Mindestlohn entsprechen. Die Mitarbeiter müssen alle im nationalen Recht vorgeschriebenen Leistungen erhalten (z. B. Versicherungsbeiträge, Zulagen u. Ä.). Es ist zu gewährleisten, dass die Mitarbeiter in regelmäßigen Zeitabständen vollständige und in einer verständlichen Form nachvollziehbare Angaben über ihren Lohn und Zulagen erhalten.
Die Löhne müssen in Übereinstimmung mit den lokal üblichen Verfahren ausgezahlt werden. Unberechtigte Gehaltsabzüge sowie Abzüge als Disziplinarmaßnahmen sind unzulässig.
8. Arbeitsumfeld und Gesundheit & Sicherheit
Die SAMSIC schafft für die Mitarbeiter ein sicheres und hygienisches Umfeld sowie, falls relevant, entsprechende Wohnverhältnisse.
Es müssen Bestimmungen und Verfahren zum Arbeitsschutz eingeführt und den Mitarbeitern kommuniziert werden, um Unfälle und Verletzungen während der Arbeit zu verhindern. Alle geltenden nationalen Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden.
9. Information der Mitarbeiter
Diese Grundsatzerklärung wird allen Mitarbeiter/innen und ihren Interessenvertretungen in geeigneter Form zugänglich gemacht.
10. Bestechung und Korruption
Die SAMSIC toleriert keine Form der Korruption und Bestechung, sei es mit direkten oder indirekten Mitteln, in Form von Geld, über Geschenke oder andere unfaire Vorteile. Das Unternehmen und seine Mitarbeiter haben jegliches Verhalten zu unterlassen, das zu persönlichen Abhängigkeiten oder Manipulationen führt. Den Mitarbeitern ist es untersagt, ihre Position zu missbrauchen, um ungerechtfertigte Vorteile persönlicher oder gewerblicher Art zu gewähren.
Sie dürfen Geschäftspartnern keine unpassenden Geschenke überreichen, an Beamte und andere Staatsbedienstete haben jegliche Geschenke zu unterbleiben. Mitarbeiter dürfen lediglich Geschenke von geringem Wert annehmen, wenn keine Manipulation oder mögliche Manipulation des Begünstigten möglich ist.
11. Audits
Die SAMISC ist berechtigt, die Einhaltung der sich aus den vorstehenden Anforderungen ergebenden Pflichten und Obliegenheiten des Lieferanten und Dienstleister durch angemessene Kontrollmaßnahmen, insbesondere Audits, zu prüfen.
Ein derartiges Audit darf durch die SAMSIC und von der SAMSIC beauftragte Dritte ohne Anlass einmal je Vertragsjahr bzw. bei konkretem Anlass jederzeit, jeweils in angemessener Vorankündigungsfrist und zu den üblichen Geschäftszeiten, an den Betriebsstätten des Lieferanten und Dienstleister durchgeführt werden. Der Lieferant und Dienstleister kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, sofern durch diese zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden.
Sollte ein Verstoß festgestellt werden, wird die SAMSIC dies dem Lieferanten und Dienstleister unverzüglich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit dieser Regelung in Einklang zu bringen.
Ist eine Abhilfe in absehbarer Zeit nicht möglich, so hat der Lieferant und Dienstleister dies unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit der SAMSIC ein Konzept mit Zeitplan zu Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen.
Wenn (i) ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgt, die Nachfrist fruchtlos abläuft und die Umsetzung die im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirken und (ii) eine Fortsetzung des Vertrages bis zu ordentlichen Beendigung für die SAMSIC unzumutbar macht, gilt dies als wichtiger Grund, der die SAMSIC zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Dieter Gitzen
CEO