Aufgaben und Zweck
Zu den Aufgaben der Hinweisgebermeldestelle gehört die Einrichtung und der Betrieb der Meldekanäle sowie die Prüfung und das Veranlassen von Folgemaßnahmen.
Die Hinweisgebermeldestelle ist zur Entgegennahme und Bearbeitung von nicht anonymen Meldungen der Beschäftigten verpflichtet. Eine Verpflichtung der Hinweisgebermeldestelle, anonyme Meldungen zu bearbeiten, besteht nicht.
Meldeberechtigte
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- Praktikantinnen und Praktikanten, Freiwillige;
- externe Auftragnehmer und Lieferanten;
- Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
Schutz der hinweisgebenden Person
Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, sollen geschützt werden, wenn sie Verstöße melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen.
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person. Wesentlich für die Wirksamkeit des Hinweisgeberverfahrens ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.
Ablauf
Nach der Meldung durch den Hinweisgeber in schriftlicher Form, telefonisch oder über das elektronische Postfach erhält er spätestens nach sieben Tagen von der Hinweisgebermeldestelle eine Bestätigung über den Eingang seiner Meldung. Anschließend erfolgt eine Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und des sachlichen Anwendungsbereichs. Während des gesamten Verfahrens hält die Hinweisgebermeldestelle den Kontakt mit der hinweisgebenden Person aufrecht und ersucht gegebenenfalls die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Im Ergebnis können Folgemaßnahmen ergriffen werden. Darüber erhält die die hinweisgebende Person eine Rückmeldung innerhalb von drei Monaten.
Mögliche Folgemaßnahmen
Die Hinweisgebermeldestelle führt interne Untersuchungen bei der jeweiligen Organisationseinheit durch, indem Sie die betroffenen Personen und Arbeitseinheiten kontaktiert. Möglicherweise erfolgt eine Verweisung der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen bzw. ein Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen. Auch eine Abgabe des Verfahrens für weitere Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde kommen als mögliche Folgemaßnahmen in Betracht.
Kontakt für Hinweisgeber
SAMSIC GERMANY HOLDING GmbH
Abraham-Lincoln-Str. 36
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/181 41-80
E-Mail: alert@samsic.com